Das Landgericht Essen hat entschieden (44 O 79/07), dass ein Kontaktformular im Impressum nicht den Pflichten des Tele-Medien-Gesetztes (TMG) genügt. Vielmehr müsse ausdrücklich auch eine E-Mail-Adresse genannt werden. Webseiten-Betreiber, die diesen Anforderungen nicht nachkommen, liefern Wettbewerbern einen unzweifelhaften Abmahngrund.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Webseiten-Betreiber Widerspruch gegen eine Abmahnung eingelegt. Die Abmahnung erfolgte, weil er im Impressum seiner Website weder die Rechtsform seines Unternehmens und die Person des Eigentümers eindeutig bezeichnete noch eine E-Mail-Adresse genannt hatte. Statt dessen fand sich lediglich ein Kontaktformular. Dies sei unzureichend, entschied das LG Essen und bestätigte die Abmahnung.
Keine Emailadresse im Impressum – Abgemahnt!
On Mai - 15 - 2008ADD COMMENTS